
Im letzten Beitrag zur DSGVO bin ich gleich drei Irrtümern auf den Grund gegangen und habe diese geklärt: Die EU-DSGVO betrifft die allermeisten Schweizer Unternehmen. Auch ohne ausdrückliche Einwilligung darf personenbezogene Datenverarbeitung betrieben werden. De facto verarbeiten Unternehmen mit dem Betrieb einer Website bereits personenbezogene Daten. In diesem zweiten Beitrag möchte ich drei weitere Unklarheiten im Zusammenhang mit der Auslegung der EU-DSGVO aufgreifen und etwas mehr Klarheit verschaffen. Irrtum 4: „Ab …
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